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Garantiebedinungen für Mercedes-Benz Gebrauchtteile
§ 1 Inhalt der Garantie 1. Der Verkäufer/Garantiegeber gewährt dem Käufer/Garantienehmer eine Funktionsgarantie für erworbene Kfz-Teile gemäß den nachfolgenden Bedingungen. 2. Die Garantie bezieht sich auf die im Kaufvertrag bzw. der Rechnung genannten Kfz-Teile und auf den beschriebenen Lieferumfang dieser Kfz-Teile, sofern eine Garantieleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. § 2 Voraussetzungen für die Gewährung von Garantieleistungen Eine Garantieleistung setzt voraus dass: § 3 Garantieausschlüsse 1. Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden verursacht durch: 2. Von der Garantie nicht gedeckt sind: § 4 Umfang der Garantie und Kostenerstattung 1. Verliert ein garantiertes Teil innerhalb der vereinbarten Garantiedauer unmittelbar und nicht in Folge eines Fehlers nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur des garantiepflichtigen Schadens in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang. 2. Die Garantie umfasst die Reparatur garantierter Teile nach Wahl des Garantiegebers durch Ersatz (kostenlose Lieferung eines gleichwertigen Teils) oder Instandsetzung nach den technischen Erfordernissen einschließlich der Lohnkosten für den Aus- und Einbau sowie Montage nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers. Die Lohnkosten sind jedoch auf 20% des Kaufpreises des garantierten Ersatzteils beschränkt 3. Sollte eine Lieferung eines gleichwertigen Teils durch den Verkäufer nicht möglich sein, und eine Zustimmung für einen freien Teilebezug bzw. für eine Instandsetzung erteilt worden sein, beschränkt sich der Garantieanspruch nur nach erfolgter Reparaturmaßnahme und nach Vorlage der Reparaturrechnung beim Verkäufer für das Material insgesamt auf den Kaufpreis des garantierten Ersatzteils zuzüglich der oben definierten Lohnkosten. Überschreiten nach Durchführung einer Instandsetzung die Materialkosten den Kaufpreis des garantierten Ersatzteils, so beschränkt sich der Garantieanspruch für das Material maximal auf den Kaufpreis des garantierten Ersatzteils. Die bei der Reparatur bzw. bei einer Instandsetzung angefallenen Lohnkosten sind auf 20% des Kaufpreises des garantierten Ersatzteils beschränkt. 4. Die Gesamtleistungen aus dieser Garantiezusage sind auf 120% des Kaufpreises des garantierten Ersatzteils (Material maximal 100% und Lohnkosten maximal 20%) beschränkt. Den Differenzbetrag trägt der Garantienehmer/Käufer als Selbstbehalt. 5. Werden gleichzeitig der Garantie unterliegende Reparaturen und nicht der Garantie unterliegende Reparaturen und/oder Inspektionen durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt. 6. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages), Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und Schadenersatz statt der Leistung aus dem Kaufvertrag. §5 Abwicklung der Garantie 1. Der Käufer/Garantienehmer hat im Schadensfall den Kaufvertrag bzw. die Rechnung vorzulegen, den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers/Garantiegebers oder dessen Beauftragten zu befolgen. 2. Der Käufer/Garantienehmer hat einen Garantieschaden unverzüglich und immer vor Reparaturbeginn dem Verkäufer/Garantiegeber schriftlich zu melden und das Fahrzeug zur Reparatur bereitzustellen. Der Verkäufer/Garantiegeber oder dessen Beauftragter führt die Reparatur durch oder benennt einen geeigneten Reparaturbetrieb. 3. Der Käufer/Garantienehmer hat als Nachweis Rechnungsbelege über den qualifizierten Teileeinbau sowie für durchgeführte Wartungsarbeiten in Kopie zusammen mit einem Kostenvoranschlag für die anstehende Reparatur vorzulegen oder zu übersenden. 4. Ist eine Reparatur durch den Verkäufer/Garantiegeber nicht möglich (z.B. bei Auslandsaufenthalten), kann die Reparatur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers/Garantiegebers oder dessen Beauftragten durch eine Fachwerkstatt erfolgen. Die Reparaturrechnung muss dem Verkäufer/Garantiegeber innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum vorgelegt werden. Aus der Reparaturrechnung müssen die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen zu ersehen sein 5. Der Käufer/Garantienehmer hat für die Feststellung des Schadens erforderliche Auskünfte zu erteilen und eine Untersuchung der beschädigten Teile jederzeit zu gestatten. Ersetzte Teile müssen vom Käufer/Garantienehmer dem Verkäufer/Garantiegeber auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. §6 Garantiedauer Die Garantie beginnt mit dem Rechnungsdatum und endet nach 12 Monaten bzw. nach einer km-Laufleistung in Höhe von 25.000 km, sofern diese Laufleistung vor Ablauf von 12 Monaten erreicht worden ist. § 7 Geltungsbereich der Garantie Die Garantie gilt in Europa. § 8 Übertragbarkeit Bei Veräußerung des garantierten Teils bzw. des gesamten Fahrzeugs mit dem eingebauten, garantierten Teil während der Garantiedauer kann der Käufer/Garantienehmer seine Ansprüche aus dieser Garantiezusage an den Erwerber abtreten. § 9 Verjährung Alle Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren in sechs Monaten nach Eintritt des Schadensfalls. § 10 Gesetzliche Sachmangelhaftung Gesetzliche Sachmangelhaftungsansprüche des Käufers beleiben unberührt. |
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